Satzung des Frauenhaus Darmstadt e.V.

Satzung des Frauenhaus Darmstadt e.V.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Frauenhaus Darmstadt e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.

§ 2
Zweck und Ziele

Der Verein ist eine Vereinigung von Frauen, die entschlossen sind, an einer sozi-alen und demokratischen Welt mitzuwirken, in der Frauen und Männer gleichberechtigt sind und gleichberechtigt im privaten und öffentlichen Leben mitwirken. Diese Ziele verfolgt der Verein insbesondere durch die Trägerschaft und finanzielle Unterstützung des Frauenhauses Darmstadt, das Frauen und deren Kindern in Notsituationen, vor allem nach körperlichen und seelischen Misshandlungen, Schutz und Aufnahme gewährt und Hilfe zur Selbsthilfe bietet.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-nung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Alle Vereinsarbeit erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

  1. Mitglied des Frauenhaus Darmstadt e.V. kann jede Frau nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Ferner können natürliche und juristische Personen Förderer werden, um den Verein finanziell regelmäßig zu unterstützen; Förderer sind jedoch keine Mitglieder des Vereins. Die Aufnahme muss schriftlich mit Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt werden.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten. Fördermitglieder entrichten einen regelmäßigen Beitrag, der den Jahresmitgliedsbeitrag nicht unterschreitet.
  3. Die Rechte der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, durch Tod oder Erlöschen der juristischen Person oder durch Ausschluss.
  5. Die Kündigung ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich.
  6. Ein Mitglied kann mit 2/3 Mehrheit der Stimmen des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, und zwar wegen schweren Verstoßes gegen die Grundsätze und Interessen des Vereines, wegen Zahlungsrückstand für mindestens ein Jahr trotz Mahnung, oder aus wichtigem Grund.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6
Vorstand

Der Vorstand besteht ausschließlich aus Frauen, die Mitglieder des Vereins sein müssen.

  1. Er wird gebildet aus drei bis maximal sieben Mitgliedern, die gleichberech-tigt einen Teamvorstand bilden. Je zwei Teamvorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.
  2. Dem Teamvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  3. Der Teamvorstand wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung en bloc gewählt. Die Kandidatinnen mit den höchsten Stimmzahlen sind gewählt.
  4. Eine geheime Wahl findet statt, soweit dies von einem Mitglied der Mitgliederversammlung beantragt wird.
  5. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens 4-mal im Jahr, zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abge- lehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt.
  7. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  9. Für die laufenden Geschäfte des Frauenhauses und der Beratungsstelle „Frauen-Räume“ ist eine Geschäftsführung eingerichtet, die auf Einlad ung des Vorstandes (mindestens 4x im Jahr) an den Sitzungen des Vorstandes teilnimmt.

§ 7
Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Jahreshälfte, findet eine or-dentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung soll den Mitgliedern mindes-tens 14 Tage zuvor schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zugehen. Ist diese Frist eingehalten, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt, haben aber Rederecht.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere zum Gegenstand
    • Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
    • Bericht der Kassenprüferinnen,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • turnusgemäße Wahl des Vorstandes,
    • Wahl von mindestens zwei Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
    • Beratung und Beschlussfassung von Anträgen
    • Beschlüsse über Mitgliederbeiträge
    • Beschlüsse über Satzungsänderungen
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich, und zwar unter Angabe von Zweck und Grund, verlangen.
  4. Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern in vollem Wortlaut zusammen mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung fristgerecht zugeleitet werden.
  7. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

§ 8
Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zum Betrieb des Frauenhauses in Darmstadt zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Fassung wurde von der Mitgliederversammlung 2019 in Darmstadt angenommen und in der Folge in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.

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